Schönheitsreparaturen an Wohnungen
Schönheitsreparaturen an Wohnungen sind Bestandteil eines Mietvertrages und informieren den Mieter darüber, dass Renovierungen seine Aufgabe sind und Instandsetzungsarbeiten dieser Art aufgrund der normalen Abnutzung beim Gebrauch einer Wohnung durchzuführen sind. Dazu gehören das Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Heizkörperrohren, Innentüren und Fenstern von innen, das Reinigen der Teppichböden sowie mitunter das Ausbessern von Dübellöchern in Fliesen und Wänden.
Obwohl beispielsweise Schäden an Türen und Fenstern, Kratzspuren von Haustieren, Bohrlöcher im Parkett, Flecke und Beschädigungen auf Teppichböden oder Risse in Waschbecken und an Fliesen nicht zu den Schönheitsreparaturen zählen, gehört es zu den Aufgaben des Mieters, diese Spuren zu beseitigen. Keine Schönheitsreparaturen sind außerdem das Auswechseln des Fußbodenbelages und Tapezieren nach Wasserschäden, baulichen Veränderungen oder anderen Instandhaltungsarbeiten von Seiten des Vermieters. Auch das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden, Neuverlegung von Bodenbelägen, Reparaturen an Türschlössern, Putzarbeiten am Mauerwerk, Streichen der Fenster und Türen von außen, Austausch von Fensterscheiben und Renovierungsarbeiten im Treppenhaus zählen zu den Pflichten des Vermieters.
Vor dem Unterzeichnen eines Mietvertrages sollten Sie sich in Bezug auf die Klausel Schönheitsreparaturen in Ihrer Wohnung genauestens informieren, da mitunter übertriebene und überzogene Renovierungsauflagen von Vermietern gestellt werden. Auch wenn der Vermieter die Entscheidung trifft, ob laufende Renovierungen oder eine Schlussrenovierung durchgeführt werden müssen, ist beides zusammen oder diesbezüglich festgelegte Termine unwirksam. Dem Mieter dürfen keine starren Fristen für Schönheitsreparaturen auferlegt werden, wenn dafür kein Bedarf besteht und die Wohnung noch nicht renovierungsbedürftig ist. Sollte der Mietvertrag nur eine Endreinigung und keine fristgemäße Renovierung beinhalten, obliegt es dem Mieter, wann und in welchen Zeitabständen er die Schönheitsreparaturen erledigt. Selbstverständlich sollten Renovierungsarbeiten sauber und sorgfältig ausgeführt werden, ob Sie das in Eigenleistungen realisieren oder Firmen damit beauftragen, spielt keine Rolle. Mit einer Mieterhöhung oder Schadensersatz ist zu rechnen, wenn der Mieter seinen Pflichten bezüglich der im Mietvertrag geregelten Schönheitsreparaturen seiner Wohnung nicht gerecht wird, und der Vermieter selbst dafür aufkommen muss. Zum Thema Schönheitsreparaturen an Immobilien können Sie sich nützliche und wertvolle Informationen im Internet einholen und im Zweifelsfall betreffs Ihres Mietrechtes auch Mietvereine und Anwälte zu Rate ziehen.
